Version und Zweck
Diese AGB dienen als Grundlage für Angebote, Einzelaufträge, Rahmenvereinbarungen und Projektleistungen von Titan Industrial Services. Sie sind auf flexible Industrieeinsätze, Engpassunterstützung, spontane Serviceeinsätze sowie nationale und internationale Montagen ausgelegt.
Stand: Mai 2026
Hinweis: Dieses Dokument ist eine professionelle Arbeitsfassung und ersetzt keine individuelle juristische Prüfung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Titan Industrial Services, nachfolgend „Auftragnehmerin", und ihren Kunden, nachfolgend „Auftraggeber". Sie gelten insbesondere für technische Dienstleistungen, Montagearbeiten, Anlagenbau, Serviceeinsätze, Prüfungen, Inbetriebnahmen, Projektunterstützung, Personaleinsätze, kurzfristige Engpasshilfe sowie internationale und interkontinentale Einsätze.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern sie von der Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Schriftliche Individualvereinbarungen, Offerten und Auftragsbestätigungen gehen diesen AGB vor.
01 / Geltungsbereich und Vertragsabschluss
Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin, unabhängig davon, ob diese mündlich, schriftlich, per E-Mail, über eine Website oder auf anderem Wege angebahnt werden.
Ein Vertrag kommt zustande, sobald eine Offerte schriftlich angenommen, eine Auftragsbestätigung ausgestellt, ein Einsatz freigegeben oder mit der Leistungserbringung im Einverständnis des Auftraggebers begonnen wurde.
Bei dringenden Einsätzen kann eine Freigabe per E-Mail, Nachricht oder mündlicher Zusage genügen. Die nachträgliche schriftliche Bestätigung dient der Dokumentation.
02 / Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Offerte, Auftragsbestätigung, Pflichtenheft, Leistungsbeschrieb, Projektvereinbarung oder Einsatzfreigabe.
- Montage und Demontage von Baugruppen, Komponenten und Anlagen
- Service-, Wartungs- und Reparatureinsätze
- Mechanische, pneumatische, hydraulische oder prozesstechnische Unterstützung
- Prüfungen, Funktionskontrollen, Abnahmen und Dokumentation
- Inbetriebnahmen, Störungsbehebungen und technische Fehleranalysen
- Projektkoordination, Schnittstellenmanagement und Weiterlieferung von Baugruppen
- Engpassunterstützung bei Personal-, Termin- oder Kapazitätsproblemen
Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten als Zusatzleistungen und können separat verrechnet werden.
03 / Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle Informationen, Zeichnungen, Stücklisten, Spezifikationen, Sicherheitsvorschriften, Normen, Zugangsdaten, Bewilligungen und technischen Unterlagen bereit, welche für die Ausführung der Arbeiten notwendig sind.
Der Auftraggeber sorgt für sichere Arbeitsbedingungen, Zugang zur Anlage, notwendige Hebemittel, Werkzeuge, Energieversorgung, Hilfspersonal, Freigaben und betriebsspezifische Instruktionen, soweit diese nicht ausdrücklich durch die Auftragnehmerin bereitzustellen sind.
Verzögerungen, Stillstandzeiten oder Mehraufwände aufgrund fehlender Informationen, nicht verfügbarer Anlagen, Sicherheitsfreigaben, Wartezeiten, fehlender Teile oder anderer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände werden zusätzlich verrechnet.
04 / Preise, Anfrageprinzip und Kalkulationsgrundlage
Grundsatz Preise
Preise werden grundsätzlich auf Anfrage bestimmt. Die Kalkulation erfolgt anhand des konkreten Einsatzes, der Dringlichkeit, der benötigten Qualifikation, des Zeitfensters, der Reisedistanz, der Einsatzdauer, des Risikos, der Verfügbarkeit sowie der aktuellen Kapazitäts- und Engpasssituation.
Es bestehen keine pauschal verbindlichen Standardpreise, sofern nicht schriftlich vereinbart. Je nach Auftrag können Stundenansätze, Tagespauschalen, Projektpauschalen, Bereitschaftspauschalen, Expresszuschläge, Wochenendzuschläge, Nachtzuschläge oder Einsatzpauschalen zur Anwendung kommen.
Spontane Einsätze, kurzfristige Engpassunterstützung, Notfalleinsätze, priorisierte Projektunterstützung oder Einsätze ausserhalb normaler Arbeitszeiten können mit erhöhten Ansätzen verrechnet werden.
Massgebende Faktoren für die Preisbildung sind insbesondere: Komplexität der Arbeiten, benötigte Fachkompetenz, Einsatzort, Einsatzdauer, Vorbereitungszeit, Reisezeit, Verfügbarkeit von Personal, Dringlichkeit, Verantwortung, Dokumentationsaufwand, Prüfaufwand, Schnittstellenrisiko und allfällige Haftungs- oder Terminrisiken.
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, netto in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer, Reise-, Hotel-, Verpflegungs-, Material-, Transport-, Verpackungs-, Zoll-, Bewilligungs- und Nebenkosten.
05 / Reise-, Übernachtungs- und Spesenregelung
Bei Einsätzen mit Reisetätigkeit trägt der Auftraggeber sämtliche notwendigen und angemessenen Reise-, Übernachtungs- und Spesenkosten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Flugkosten, Bahnfahrten, Mietwagen, Taxi, Parkgebühren, Treibstoff, Maut und lokale Transporte
- Hotelkosten und notwendige Übernachtungen am Einsatzort oder in der Nähe des Einsatzortes
- Verpflegung, Tagespauschalen, Nebenspesen und einsatzbedingte Zusatzkosten
- Visa, Arbeitsbewilligungen, Impfungen, Versicherungen, Sicherheitsunterweisungen oder sonstige einsatznotwendige Formalitäten
- Gepäck-, Werkzeug-, Messmittel-, Ersatzteil- und Transportkosten
Bei internationalen oder interkontinentalen Einsätzen sind Flug, Hotel, lokale Transporte, Verpflegung, Spesen sowie notwendige Reise- und Wartezeiten durch den Auftraggeber zu übernehmen. Die Reisezeit kann als Arbeitszeit, anteilige Einsatzzeit oder separat vereinbarte Reisezeitpauschale verrechnet werden.
Bei kurzfristigen Auslandseinsätzen können höhere Kosten entstehen. Diese gelten als genehmigt, sofern der Auftraggeber den Einsatz trotz bekannter Dringlichkeit freigibt.
06 / Arbeitszeit, Reisezeit, Wartezeit und Zuschläge
Die verrechenbare Zeit umfasst je nach Vereinbarung Arbeitszeit, Reisezeit, Vorbereitungszeit, Nachbearbeitungszeit, Dokumentationszeit, Wartezeit, Bereitschaftszeit und Koordinationszeit.
Wartezeiten, welche nicht durch die Auftragnehmerin verursacht werden, insbesondere aufgrund fehlender Freigaben, nicht verfügbarer Anlagen, Sicherheitsbriefings, ausstehender Teile, Stillstand der Produktion oder organisatorischer Verzögerungen, werden verrechnet.
Arbeiten am Abend, in der Nacht, am Wochenende, an Feiertagen, unter Zeitdruck oder ausserhalb des üblichen Einsatzfensters können mit Zuschlägen verrechnet werden. Die genaue Höhe wird auf Anfrage oder gemäss Offerte festgelegt.
07 / Material, Werkzeuge und Fremdkosten
Material, Ersatzteile, Verschleissteile, Hilfsstoffe, Spezialwerkzeuge, Messmittel, Verpackungen, Transporte und externe Dienstleistungen werden separat verrechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
Muss die Auftragnehmerin Material kurzfristig beschaffen, können Express-, Kleinmengen-, Handling-, Beschaffungs- oder Transportzuschläge anfallen.
Vom Auftraggeber beigestellte Teile, Zeichnungen oder Spezifikationen werden nicht auf Vollständigkeit oder Eignung geprüft, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
08 / Offerten, Zusatzaufwand und Änderungen
Offerten basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Informationen. Ändern sich technische Anforderungen, Mengen, Termine, Einsatzorte, Sicherheitsvorgaben, Dokumentationsanforderungen oder sonstige Rahmenbedingungen, kann die Auftragnehmerin die Preise und Termine anpassen.
Mehraufwände, welche nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren, werden dem Auftraggeber mitgeteilt und können nach Aufwand verrechnet werden. Bei dringenden Situationen kann Zusatzaufwand auch ohne vorgängige formelle Nachtragsofferte ausgeführt werden, wenn dies zur Sicherstellung des Projektfortschritts notwendig ist.
09 / Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
Bei grösseren Projekten, Auslandseinsätzen oder längerer Projektlaufzeit kann die Auftragnehmerin Akontozahlungen, Vorauszahlungen, Meilensteinzahlungen oder wöchentliche/monatliche Abrechnungen verlangen.
Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen von 5% pro Jahr sowie Mahn-, Inkasso- und Bearbeitungskosten geltend zu machen. Weitere Leistungen können bis zur Begleichung offener Forderungen sistiert werden.
10 / Termine, Lieferfristen und Verzögerungen
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Voraussetzung ist, dass alle Informationen, Freigaben, Zahlungen, Materialien und kundenseitigen Voraussetzungen rechtzeitig vorliegen.
Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Lieferengpässen, Personalengpässen, Krankheit, Unfällen, behördlichen Massnahmen, Naturereignissen, Transportproblemen, Sicherheitsverzögerungen, fehlenden Freigaben oder sonstigen Umständen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat.
11 / Prüfung, Abnahme und Dokumentation
Prüfungen, Funktionskontrollen, Abnahmeprotokolle, Fotodokumentationen, Messprotokolle oder Rapporte werden erstellt, sofern sie vereinbart oder für den Auftrag zweckmässig sind.
Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen unverzüglich nach Abschluss oder Übergabe zu prüfen. Mängel sind innert 10 Tagen schriftlich und nachvollziehbar zu melden. Erfolgt keine fristgerechte Rüge, gelten die Leistungen als genehmigt.
Abnahmeprüfungen mit besonderen Anforderungen, Kundenspezifikationen, Normen oder Drittprüfern bedürfen einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.
12 / Gewährleistung
Die Auftragnehmerin gewährleistet eine fachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistungen nach anerkannten technischen Grundsätzen.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel oder Schäden aufgrund falscher Bedienung, unzureichender Wartung, Fremdeingriffen, ungeeigneter Betriebsmittel, Verschleiss, fehlender Informationen, fehlerhafter Kundenspezifikationen, nicht freigegebener Änderungen oder Umständen, welche nicht durch die Auftragnehmerin verursacht wurden.
Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl der Auftragnehmerin auf Nachbesserung, Ersatzleistung oder angemessene Korrektur der betroffenen Leistung.
13 / Haftung
Die Haftung der Auftragnehmerin ist, soweit gesetzlich zulässig, auf direkte Schäden beschränkt, welche nachweislich durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
Eine Haftung für indirekte Schäden, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Stillstandkosten, entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen des Auftraggebers, Folgeschäden, Datenverlust oder Schäden aus Drittansprüchen wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Für vom Auftraggeber vorgegebene Verfahren, Spezifikationen, Bauteile, Zeichnungen, Materialien, Unterlieferanten oder Arbeitsanweisungen übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung, sofern der Schaden daraus resultiert.
14 / Sicherheit, Arbeitsschutz und Vorschriften
Der Auftraggeber informiert die Auftragnehmerin vor Einsatzbeginn über alle relevanten Sicherheits-, Werks-, Umwelt-, Zutritts-, Hygiene-, Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften.
Sind besondere Schulungen, Ausweise, persönliche Schutzausrüstung, Zertifikate oder Bewilligungen notwendig, sind die daraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Arbeiten zu unterbrechen oder abzulehnen, wenn Sicherheitsrisiken bestehen oder notwendige Voraussetzungen fehlen.
15 / Vertraulichkeit und Unterlagen
Beide Parteien behandeln technische, kaufmännische und projektbezogene Informationen vertraulich. Dazu gehören Zeichnungen, Daten, Preise, Kalkulationen, Prüfergebnisse, Kundeninformationen, Prozessdaten, Fotos und interne Dokumente.
Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils berechtigten Partei nicht an Dritte weitergegeben oder ausserhalb des Vertragszwecks verwendet werden.
Von der Auftragnehmerin erstellte Vorlagen, Konzepte, Kalkulationen, Methoden, Arbeitsanweisungen und Know-how bleiben geistiges Eigentum der Auftragnehmerin, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
16 / Annullierung, Verschiebung und Einsatzabbruch
Wird ein bestätigter Einsatz durch den Auftraggeber verschoben, annulliert oder abgebrochen, kann die Auftragnehmerin bereits entstandene Kosten, reservierte Kapazitäten, Reise- und Hotelkosten, Stornogebühren, Vorbereitungsaufwand und entgangene Einsatzzeit verrechnen.
Bei kurzfristigen Annullierungen von dringenden Einsätzen oder Auslandseinsätzen können bis zu 100% der nicht mehr vermeidbaren Kosten sowie eine angemessene Ausfallentschädigung verrechnet werden.
17 / Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Nichterfüllung oder Verzögerung infolge Ereignissen ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Unruhen, Epidemien, Streiks, Transportstörungen, Energieausfälle, behördliche Massnahmen, Lieferkettenprobleme oder erhebliche Betriebsstörungen.
18 / Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts, soweit dieses anwendbar wäre.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Zürich, Schweiz. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Ansprüche auch am Sitz des Auftraggebers geltend zu machen.
19 / Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Regelung zu ersetzen.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Die jeweils aktuelle Fassung gilt für zukünftige Angebote und Aufträge, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Kurzfassung für Offerten und Auftragsbestätigungen
Folgende Formulierung kann direkt in Offerten, E-Mails oder Auftragsbestätigungen verwendet werden:
AGB-Hinweis
Unsere Preise werden auf Anfrage anhand des konkreten Einsatzes, der Dringlichkeit, der benötigten Qualifikation, der Einsatzdauer, der Reisedistanz sowie der aktuellen Engpass- und Kapazitätssituation bestimmt. Reise-, Hotel-, Verpflegungs-, Spesen-, Bewilligungs-, Transport- und Nebenkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, separat verrechnet. Bei nationalen, internationalen und interkontinentalen Einsätzen trägt der Auftraggeber sämtliche notwendigen Reise- und Einsatzkosten. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Titan Industrial Services.
Empfehlung
Bei grösseren Projekten sollte in der Offerte zusätzlich ein separates Preisblatt mit Stundenansätzen, Reisezeitregelung, Spesenregelung, Zuschlägen und Zahlungsmeilensteinen erstellt werden. Dadurch bleiben die AGB allgemein, während die konkreten Zahlen projektbezogen angepasst werden können.
